Satzung

Evangelische Verwaltungsgemeinschaft Altdorf, Hersbruck, Neumarkt, Nürnberg

 

Präambel

Die Gründung dieses Zweckverbands durch die beteiligten Dekanatsbezirke erfolgt mit dem Ziel, im gesamten Gebiet ein dauerhaft verlässliches Dienstleistungsangebot im Verwaltungsbereich für die Dekanatsbezirke mit ihren Einrichtungen und Diensten, sowie für die 99 Kirchengemeinden anzubieten und sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der zurückgehenden Mitgliederzahlen und Ressourcen sollen mit dem Zweckverband die bestehenden Verwaltungsstandorte durch eine Spezialisierung und Standardisierung gestärkt und erhalten werden.

Der Zweckverband zeichnet sich durch einen gemeinsamen Stellen- und Haushaltsplan aus und ist ein verlässlicher kirchlicher Anstellungsträger der Verwaltungsmitarbeitenden in den zwei Verwaltungsstandorten in Altdorf und Nürnberg. An den Standorten soll weiterhin die erste Ansprechbarkeit in allen Verwaltungsangelegenheiten gewährleistet bleiben.  

Die Aufgabe des Zweckverbandes ist es, qualitativ gute, unterstützende und nachhaltige Dienstleistungen auf der Basis der kirchengesetzlichen Bestimmungen und darauf  aufbauend gemäß dieser Satzung anzubieten. Die Verantwortlichen und Mitarbeitenden im Zweckverband verstehen dabei ihre Arbeit als wichtigen Dienst für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zur Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens.

 

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

(1) Der kirchliche Zweckverband ist eine Körperschaft des kirchlichen und des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) nach den entsprechenden Bestimmungen.

(2) Er trägt den Namen: „Evangelische Verwaltungsgemeinschaft (EvVG) Altdorf, Hersbruck, Neumarkt, Nürnberg“ mit Sitz in Nürnberg (im Folgenden Zweckverband genannt).

(3) Der Zweckverband führt ein Kirchensiegel.

 

§ 2 Mitglieder des Zweckverbands

(1) Folgende Dekanatsbezirke bilden als Gründungsmitglieder den Zweckverband:

  • Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Altdorf
  • Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Hersbruck
  • Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Neumarkt
  • Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Nürnberg

(2) Der Zweckverband kann auf Antrag weitere Evang.-Luth. Dekanatsbezirke als Mitglieder aufnehmen.

 

 
§ 3 Aufgaben des Zweckverbands

(1) Der Zweckverband ist der Träger der Verwaltungseinrichtung mit Standorten in Altdorf und Nürnberg.

(2) Die Aufgabe des Zweckverbands ist es, die Verwaltungsdienstleistungen für die angeschlossenen Dekanatsbezirke nach dem Verwaltungsdienstleistungsgesetz (VDG) und anderen landeskirchlichen Regelungen zu erbringen. Diese Dienstleistungen sind organisatorisch, fachlich qualitativ und quantitativ, sowie nachhaltig finanziert sicherzustellen.

(3) Weitere Aufgaben und Verwaltungsdienstleistungen können mit den Dekanatsbezirken und Kirchengemeinden sowie ggf. mit weiteren Rechtsträgern gegen Kostenerstattung vereinbart werden.  

 

§ 4 Organe des Zweckverbands

(1) Die Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

(2) Die Amtszeit der Vertreter/innen der Organe des Zweckverbands richtet sich nach deren Amtszeit im Dekanatsausschuss des jeweiligen Verbandsmitgliedes, bzw. der Amtszeit im Kirchenvorstand oder der Dekanatssynode. Die Mitglieder der beiden Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Organs im Amt.

 

§ 5 Die Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Die Dekanatsausschüsse berufen für jedes Gründungsmitglied jeweils zwei Personen, die Mitglied eines Kirchenvorstands, eines Dekanatsausschusses oder einer Dekanatssynode sein sollen und von denen mindestens eine Person nicht ordiniert ist, in die Verbandsversammlung. Sie können sich im Fall einer Verhinderung durch einen vom jeweiligen Dekanatsausschuss berufenen ständigen Vertreter vertreten lassen. Satz 1 gilt für den Dekanatsbezirk Nürnberg mit der Änderung, dass dieser vier Personen beruft, von denen mindestens zwei Personen nicht ordiniert sind.  
b. Als beratende Mitglieder gehören der Verbandsversammlung an:

  • der/die Geschäftsführer/in
  • der/die stv. Geschäftsführer/in
  • die Standortleiter/innen

(2) Die Verbandsversammlung wird jeweils im Anschluss an die allgemeinen Kirchenvorstandswahlen innerhalb eines Jahres für die Dauer von sechs Jahren gebildet. 

(3) Eheleute, Lebenspartner/innen, sowie Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.

(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Entsendung entfallen.

(5) Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so bestimmt das entsendende Gremium unverzüglich einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.

(6) Die Tätigkeit der Verbandsversammlung geschieht ohne Vergütung. Sachbezogene Aufwandsentschädigungen sind nach den üblichen kirchlichen Regelungen möglich.

(7) Die Verbandsversammlung tagt mindestens einmal jährlich.

(8) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Sie beschließt Änderungen dieser Satzung.
2. Sie wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n der Verbandsversammlung und die Mitglieder des Verbandsvorstands.
3. Sie wählt auf Vorschlag des Verbandsvorstands den/die stv. Geschäftsführer/in, § 17 Abs. 6 ist zu beachten.
4. Sie entsendet bei einer Neubesetzung der Stelle des/der Geschäftsführers/in die entsprechende Anzahl von Mitgliedern in das zu bildende Wahlgremium (s. § 17 Abs. 5).
5. Sie beschließt die Höhe der Umlage und den jährlichen Wirtschaftsplan mit Stellenplan.
6. Sie stellt die Jahresrechnung fest und entlastet den Verbandsvorstand und die Geschäftsführung.
7. Sie führt die Kassenaufsicht.
8. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Zweckverband im Einvernehmen mit den bisherigen Mitgliedern des Zweckverbands.
9. Sie entscheidet über Anträge auf Ausscheiden eines Mitglieds des Zweckverbands.
10. Sie entscheidet über die Auflösung des Zweckverbands im Benehmen mit den beteiligten Körperschaften.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 Ziffer 1 über Satzungsänderungen, Ziffer 8 über die Aufnahme neuer Mitglieder und Ziffer 10 über die Auflösung des Zweckverbands müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Weitere Genehmigungspflichten bleiben davon unberührt.

 

§ 7 Vorsitz der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit zur Wiederwahl mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Soweit sich beim 1.Wahlgang keine Zweidrittelmehrheit ergibt, gilt ab dem 2. Wahlgang die einfache Mehrheit. Eine der beiden Personen muss ein/e im aktiven Dienst in einer der Mitgliedskörperschaften stehende/r Dekan/Dekanin sein. 

(2) Der/die Vorsitzende und im Abwesenheitsfall dessen/deren Stellvertretung vertreten die Verbandsversammlung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 

(3) Der/die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Verbandsversammlung mit den ihm/ihr
obliegenden Aufgaben befasst wird.  

 

§ 8 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der/die Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich die Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein. Die Vorbereitung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung erfolgt in Abstimmung mit dem Verbandsvorstand und der Geschäftsführung.

(2) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(3) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch in Textform mit gesichertem Zugang (ELKB E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Belange des Datenschutzes sind zu berücksichtigen.

(4) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Verbandsversammlung kann zu den Sitzungen weitere fachkundige Personen ohne Stimmrecht einladen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen können auch außerhalb des Vertretungsfalls, dann jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Die Vertreter der landeskirchlichen Aufsicht haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen.

 

§ 9 Beschlussfassung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

§ 10 Sitzungsniederschriften der Verbandsversammlung

(1) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird von der Geschäftsführung eine Niederschrift angefertigt. 

(2) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung der Verbandsversammlung zu genehmigen.

 

§ 11 Der Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt werden. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Der/die Geschäftsführer/in und der/die stv. Geschäftsführer/in nehmen beratend an den Sitzungen teil.

(2) Der Verbandsvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Verbandsvorstandsvorsitzende/n und eine/einen Stellvertreter/Stellvertreterin. Der Vorsitz im Verbandsvorstand und der Vorsitz in der Verbandsversammlung sollen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Der Verbandsvorstand wird jeweils im Anschluss an die allgemeinen Kirchenvorstandswahlen innerhalb eines Jahres für die Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung für weitere drei Jahre neu gebildet. 

(3) Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstands vorzeitig aus, so wählt die Verbandsversammlung unverzüglich einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.

(4) Die Tätigkeit des Verbandsvorstands geschieht ohne Vergütung. Sachbezogene Aufwandsentschädigungen sind nach den üblichen kirchlichen Regelungen möglich.

(5) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Verwaltungszweckverband im allgemeinen Rechtsverkehr, sowie gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen ist er für alle laufenden Geschäfte des Verwaltungszweckverbands zuständig. Für diese Aufgaben bedient er sich der Geschäftsführung. 

(2) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere:
1. Prüfung und Vorlage des Jahresergebnisses zusammen mit einem Vorschlag zur Entlastung der Geschäftsführung an die Zweckverbandsversammlung.
2. In Abstimmung mit der Verbandsversammlung die Planung der Aufgaben und Ziele des Verwaltungszweckverbands im Rahmen seiner Zweckbestimmung.
3. Die Festlegung der Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung, sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung.
4. Die Einstellung der Standortleitungen.
5. Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften.
6. Die Entscheidung über Anlagegrundsätze und grundlegende Änderungen des Verbandsvermögens.
7. Die Entscheidung über außerordentliche Investitionen.
8. Die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen.
9. Die Entscheidung über die Übernahme von Bürgschaften.

(3) Weitere Aufgaben können dem Verbandsvorstand zur Erledigung von der Verbandsversammlung im Einzelfall übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorstand legt die Dienstanweisungen für die Geschäftsführenden und die Standortleitungen fest.  

 

§ 13 Vorsitz des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Der Zweckverband wird im Rechtsverkehr durch den Verbandsvorstand vertreten, dieser wiederum durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende. 

(2) Im Innenverhältnis gilt die Regelung, dass der/die stellvertretende Vorsitzende den Verbandsvorstand im Rechtsverkehr nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, insbesondere bei Krankheit, Urlaub und Stellenwechsel, vertritt.

(3) Der/die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass der Verbandsvorstand mit den ihm obliegenden Aufgaben befasst wird.  

(4) Der/die Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verbandsvorstands, soweit sie nicht dem/der Geschäftsführer/in übertragen sind.

(5) Der/die Vorsitzende gibt mindestens einmal im Jahr den Arbeitsbericht an die Verbandsversammlung.

 

§ 14 Einberufung der Verbandsvorstandssitzungen

(1) Der/die Vorsitzende beruft mindestens alle drei Monate den Verbandsvorstand zu den Sitzungen ein. Die Vorbereitung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung erfolgt in Abstimmung mit der Geschäftsführung.

(2) Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(3) Zur Sitzung ist rechtzeitig, i. d. R. mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) einzuladen. Die Belange des Datenschutzes sind zu berücksichtigen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Verbandsvorstand kann zu den Sitzungen weitere fachkundige Personen ohne Stimmrecht einladen.

 

§ 15 Beschlussfassung des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) An der Beratung und Abstimmung dürfen Mitglieder nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Lebenspartner/innen, Kindern, Geschwistern) oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder sie persönlich berührt; die Evang.-Luth. Stiftungen und sonstigen Evang.-Luth. Einrichtungen im Dekanatsbezirk Nürnberg gelten nicht als juristische Personen im Sinne dieser Bestimmung. Ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Verbandsvorstand in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Mitglied ausnahmsweise eine geheime Abstimmung verlangt.  

 

§ 16 Sitzungsniederschriften des Verbandsvorstands


(1) Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes wird von der Geschäftsführung eine Niederschrift angefertigt.  

(2) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung vom Verbandsvorstand zu genehmigen.

 

§ 17 Die Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Zweckverbands und der Vollzug der Beschlüsse des Verbandsvorstands obliegen neben dem/der Vorsitzenden dem/der bevollmächtigten Geschäftsführer/in und dem/der bevollmächtigten stv. Geschäftsführer/in des Zweckverbands.  

(2) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr, soweit diese nicht dem/der Vorsitzenden des Verbandsvorstands nach §13 Abs.4 vorbehalten ist.

(3) Die Geschäftsführung nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Zweckverbands wahr. Sie stellt Mitarbeitende im Rahmen des Stellenplans ein, hat das Recht Abmahnungen auszusprechen und Dienstverhältnisse zu beenden.  

(4) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes teil. Sie gibt dem Verbandsvorstand in jeder Sitzung einen Sachstandsbericht sowie einen jährlichen Rechenschaftsbericht spätestens zum 31. Dezember des Jahres.

(5) Die Stelle des/r Geschäftsführers/in des Zweckverbands und die Stelle des/r Geschäftsführers/in der Gesamtkirchengemeinde Nürnberg wird in Personalunion besetzt. Näheres zum Verfahren bei einer Neubesetzung wird in einer von der Verbandsversammlung und dem Dekanatsausschuss Nürnberg zu beschließenden „Wahlordnung des/r Geschäftsführers/in“ geregelt.  

(6) Die Funktion der stellvertretenden Geschäftsführung des Zweckverbands ist mit einer (stellvertretenden) Standortleitung verbunden. Im Übrigen wird auf § 6 Abs.1 Nr. 3 verwiesen.  

 

§ 18 Standortleitungen

(1) Die Standortleitungen werden durch den Verbandsvorstand eingestellt.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Standortleitungen werden in einer Dienstanweisung geregelt. Die Standortleitung ist erste Ansprechperson für die Belange der Kirchengemeinden, die einem Standort im Zweckverband zugeordnet sind.  

(3) In Abstimmung mit den Standortleitungen wird durch die Geschäftsführung für alle Standorte eine Stellvertretungsregelung festgelegt. Die Stellvertretung kann dabei auch standortübergreifend erfolgen.

 

§ 19 Finanzierung des Zweckverbands


(1) Die Finanzierung der Dienstleistungen des Zweckverbands erfolgt gemäß den Regelungen des Verwaltungsdienstleistungsgesetzes für Kirchengemeinden und anderer landeskirchlicher Regelungen, insbesondere durch

  • das landeskirchliche Grund- und Handlungsbudget
  • Umlagen der Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke
  • Umlagen für Kita-Dienstleistungen
  • Umlagen für besondere Verwaltungsdienstleistungen nach Bedarf der Kirchengemeinden
  • Umlagen der Dekanatsbezirke für Verwaltungsdienstleistungen in ihrem Dekanatsbezirk (vgl. § 10 Abs.1 KZAG).

(2) Zum Gründungszeitpunkt bringen die Dekanatsbezirke mit Verwaltungsstandort einen Betrag in Höhe von drei Arbeitgeber-Brutto-Monatsgehältern als allgemeine Rücklage ein. Stichtag für die Berechnung sind die im Monat vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der jeweiligen Verwaltungseinrichtung bestehenden, bzw. dieser zuzuordnenden Dienstverhältnisse. Soweit bei dem für die jeweilige Verwaltungseinrichtung zuständigen Dekanatsbezirk zum Stichtag des Inkrafttretens dieser Satzung nicht ausreichend Rücklagen in Höhe des errechneten Betrags bestehen, sind diese unabhängig von ihrer bisherigen Zweckbestimmung als allgemeine Rücklage in den Zweckverband einzubringen. Die Vorgabe gilt damit als erfüllt.

(3) Soweit bei dem für die jeweilige Verwaltungseinrichtung zuständigen Dekanatsbezirk nach der Einbringung der Vorgabe nach Abs. 2 noch weitere für die Verwaltungseinrichtung zweckgebundene Rücklagen bestehen, sind diese zusätzlich unter Angabe einer Zweckbindung auf den Zweckverband zu übertragen.  

(4) Verbindlichkeiten werden nicht auf den Zweckverband übertragen.

 

§ 20 Personalüberführung


(1) Der Zweckverband tritt in die am 29.02.2023 zu den jeweiligen Anstellungsträgern der bisherigen Verwaltungsmitarbeitenden bestehenden Dienstverträge mit Wirkung ab dem 01.03.2024 ein.

(2) Diesen Mitarbeitenden sowie deren Mitarbeitervertretung wird der Übergang ihrer Anstellungsverträge nach § 613a BGB schriftlich angezeigt.

 

§ 21 Gründungsmodalitäten

(1) Verbandsversammlung und Verbandsvorstand werden nach Inkrafttreten dieser Satzung erstmals bis spätestens 31.03.2024 gebildet.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet im Hinblick auf § 5 Abs. 2 der Satzung dann, ob sie sich bereits im Anschluss an die nächsten Kirchenvorstandswahlen Ende 2024 neu konstituieren will oder ihre Amtszeit bis zu den übernächsten Kirchenvorstandswahlen erstreckt.
         

 

§ 22 Satzungsangelegenheiten und Auflösung des Zweckverbands

(1) Über Änderungen der Verbandssatzung beschließt die Verbandsversammlung.

(2) Über die Auflösung des Zweckverbands entscheiden die Verbandsversammlung und die Dekanatsausschüsse der Mitgliedsdekanate einstimmig. 

(3) Alle Beschlüsse zur Satzungsänderung oder der Auflösung des Zweckverbands bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(4) Mit der Auflösung des Zweckverbands tritt die Verbandssatzung außer Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Verbandsvorstand führt die Geschäfte im Sinne der bis dahin gültigen Satzung bis zum Abschluss der Abwicklung.

(5) Bei Auflösung des Zweckverbands wird das vorhandene Grundeigentum an den Dekanatsbezirk in dessen Gebiet es liegt übertragen. Über die Verteilung des Restvermögens ist eine Vereinbarung zu treffen, welche der landeskirchlichen Genehmigung bedarf.

 

§ 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024, vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Verleihung der Körperschaftsrechte nach staatlichem Recht, in Kraft.

(2) Diese Satzung wird nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

(3) Die Mitgliedsdekanate des Zweckverbands haben dieser Satzung durch Beschluss ihrer jeweiligen Dekanatssynoden zugestimmt.

 

Dekanat Altdorf                          
Dekanatssynoden-Beschluss vom 23.05.2022

 

Dekanat Hersbruck                     
Dekanatssynoden-Beschluss vom 08.07.2022

 

Dekanat Neumarkt                     
Dekanatssynoden-Beschluss vom 09.04.2022

 

Dekanat Nürnberg                      
Dekanatssynoden-Beschluss vom 09.03.2023